Statuten Verein Heimtiere Schweiz

Art. 1 Name Unter dem Namen „heimtiere-schweiz" (Schweiz), nachstehend Verein genannt, besteht mit Sitz in Oberglatt seit Mai 2016 ein Verein im Sinne von Art.60 u.ff.ZGB.

Art. 2 Sinn und Zweck
Förderung des Tierschutzes, insbesondere durch Bestrebungen, herrenlose und in Not geratene Tiere, welche in der Schweiz geboren sind oder mindestens zwei Jahre in der Schweiz registriert sind, zu schützen, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und diese an neue Plätze zu vermitteln.

Gründung 01. Mai 2016
2.1 Das Ziel des Vereins ist es, einen aktiven, auf den Grundlagen der eidgenössischen Gesetzgebung und einen auf realistischem Gedankengut gestützten Tierschutz zu betreiben.
2.2 Der Verein ist bestrebt, herrenlose und in Not geratene Tiere zu schützen, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und diese an neue Plätze zu vermitteln.

2.3 Um vorbeugend gegen das Aussetzen von Haustieren zu wirken, stellt der Verein nach Möglichkeit finanzielle Mittel zur Verfügung.
2.4 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaft beantragen können Einzelpersonen, Familien und Firmen. Juristische Personen und öffentliche Körperschaften gelten als Firmen Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch den Vorstand.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht bis zum 31. Dezember bezahlt, so kann der Vorstand die Mitgliedschaft aufheben.
3.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Mögliche Gründe sind z.B.: Verstoss gegen die Interessen, das Ansehen oder die Statuten des Vereins oder dessen Vertretung.
3.4 Vom Vorstand abgewiesene Bewerber oder ausgeschlossene Mitglieder können sich an die GV wenden. Der Entscheid der GV ist nicht anfechtbar.

Art. 4 Ehren- und Freimitglieder
4.1 Personen, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
4.2 Langjährige Mitglieder, die den Beitrag nicht mehr aufbringen, können vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

Art. 5 Stimm- und Wahlberechtigung
5.1 Stimm- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder.
5.2 Bei Familien- und Firmenmitglieder sind zwei Personen stimmberechtigt, bei Einzelmitgliedern eine.
5.3 Mitglieder können ihr Stimm- und Wahlrecht schriftlich an den Vorstand übertragen.
5.4 Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben gegenüber dem Verein keine finanziellen Verpflichtungen.

Art. 6 Jahresbeitrag und Haftung
6.1 Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 40-.
6.2 Vereinsvermögen und Haftung
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Spenden, Zuwendungen, den Platzierungen der heimatlosen Tieren, Beiträge von Stiftungen, Gemeinden, Kanton, Organisationen, Verkaufsaktionen, Veranstaltungen, Mitgliederbeiträge. zusammen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 7 Organe Die Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung
3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Generalversammlung (GV)
8.1 Die Geschäfte derselben sind:
Genehmigung des Protokolls der letzten GV
Entgegennahme der Jahresberichte (u.a. Präsident, Finanzen)
Dechargéerteilung
Wahlen a) des Vorstandes b) des Präsidenten c) der Rechnungsrevisoren
5. Verschiedenes

8.2 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Die schriftliche Einladung mit den dazugehörigen Traktanden erfolgt spätestens 14 Tage vorher. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn für diese statutengemäss eingeladen wurde.
8.3 Anträge zu den Traktanden der Generalversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der GV beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
8.4 Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Versammlung oder der Vorstand können eine geheime Abstimmung verlangen.
8.5 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, Wahlen mit dem relativen Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
8.6 Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren erfolgt auf 2 Jahre.

Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung
9.1 Einem Fünftel aller Mitglieder steht das Recht zu, durch eine schriftlich begründete Eingabe die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu erwirken. Zuständig für die Einladung und Durchführung ist der Vorstand. Der Versand- und die Druckkosten gehen zu Lasten der Initianten.
9.2 Der Vorstand kann von Amtes wegen eine ausserordentlich Generalversammlung einberufen, die Rechnungsrevisoren eine verlangen.
9.3 Für Geschäfte, die der ordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind, kann keine ausserordentliche Generalversammlung verlangt werden.

Art. 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 Mitglieder zusammen.
10.2 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er hat folgende Funktionen sicherzustellen: - Vizepräsident - Aktuar - Finanzen - Protokollführung - Tierheimaufsicht.
10.3 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und erledigt die Geschäfte, die nicht ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für besonders zeitraubende Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder in Bezug auf Bestrebungen des Vereins, kann einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Funktionsentschädigung ausgerichtet werden. Den zu Tagungen, Besprechungen, Aktionen usw. abgeordneten Vorstandsmitgliedern werden die damit verbundenen Auslagen ersetzt.
10.4 Um die Aufgaben und Ziele des Vereins zu erfüllen, ist der Vorstand berechtigt, über die benötigten Mittel zu verfügen.
10.5 Ausgaben über Fr. 1’000.-- pro Geschäft erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Die betrieblichen Verpflichtungen des Tierheimes sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
10.6 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihre effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 11 Revisoren Die Revisoren haben die Aufgabe, die Belege der Einnahmen und Ausgaben sowie die Rechnung zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten.
Art. 12 Mitgliederadressen Der Vorstand kann die Herausgabe der Adressen der Mitglieder unter anderem aus Datenschutzgründen verweigern.
Art. 13. Geschäftsjahr Das Geschäftjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art.14 Statutenänderungen Statutenänderungen sind von der Generalversammlung zu genehmigen. Der Einladung zur GV ist der Wortlaut der zu ändernden Artikel beizulegen.

Art.15 Auflösung des Vereines
15.1 Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereines bei einem Mehr von 2/3 aller anwesenden Mitglieder bestimmen.
15.2 Im Falle einer Auflösung des Vereines hat der Vorstand die Durchführung zu besorgen und der Schlussversammlung Bericht zu erstatten.
15.3 Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Belange ist Oberglatt.
Art.17 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 01. Mai 2016 sowie alle früheren. Sie treten mit ihrer Genehmigung durch die ordentliche Vorstandssitzung vom 25. März 2017 in Kraft.

Oberglatt, 25.03.2017 /ek
gez. der Präsident: