Im Kampf gegen den illegalen Hundeimport.
Neue gesetzliche Bestimmungen zur Einfuhr von Hunden in die Schweiz.
Der Import von Hunden aus dem Ausland boomt mehr als denn je. 48`570 Hunde wurden im letzten Jahr allein in der Schweiz neu registriert. Davon wurden 46.5% (über 22`000 Hunde!) aus dem Ausland importiert. Es ist anzunehmen, dass ein grosser Teil der importierten Hunde jedoch unter illegalen und tierschutzwidrigen Bedingungen gezüchtet, transportiert und eingeführt wurden. Welpen werden unter misslichen Umständen in Massen produziert und von angeblichen Züchtern für Spottpreise ins Ausland verkauft. Viel zu jung werden sie ihren Müttern entrissen und einem hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt.
Unter vermeintlichen Tierschutz-Hintergründen werden schlecht sozialisierte und teilweise kranke Strassenhunde eingefangen und ins Ausland transportiert. Viele davon wechseln danach mehrmals ihre Besitzer, bevor sie erneut als schwer vermittelbar in einem einheimischen Tierheim enden. Andere müssen aufgrund ihrer Erkrankungen lenbenslang behandelt oder erlöst werden und stellen eine Ansteckungsgefahr für Mensch und Tier dar. Zudem bietet das Einführen dieser Hunde jedoch keinerlei Hilfe zur Lösung des eigentlichen Problems der Überpopulation von Strassenhunden im Herkunftsland. Mittels oben genannden Beispielen werden Millionengeschäfte gemacht, welche zudem seriös arbeitende Tierschutzorganisationen, die sich für die nachhaltige Lösung der Problematik vor Ort einsetzen, in ein schlechtes Licht führen.
Um zukünftige Hundebesitzer vor Täuschungen zu bewahren, Tierleid zu verhindern und die Gefahr der Einschleppung von lebensbedrohlichen Tierseuchen wie der Tollwut zu minimieren, wurden neben den bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Tieren ab dem 29.12.2014 weitere gesetztliche Massnahmen eingeführt: Gegen Tollwut ungeimpfte Jungtiere in einem Alter von bis zu 12 Wochen dürfen nur noch ungeimpft in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie ihre Mutter begleiten und sie vor der Geburt ihrer Welpen gegen Tollwut geimpft wurde. Andernfalls muss der Halter eine schriftliche Erklärung mitführen, die bescheinigt, dass die Welpen vom Zeitpunkt ihrer Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind.Dies gilt auch für ältere Welpen, welche bereits gegen Tollwut geimpft, jedoch die Wartezeit von 21 Tagen nach Impfdatum noch nicht abgelaufen ist.
Welpen, welche aus einem Tollwut-Risikoland ( zB Ukraine, Mazedonien, Ägypten, Albanien, Kosovo, Serbien, Türkei, etc.) eingeführt werden, müssen mindestens 21 Tage vor geplanter Einreise eine Bewilligung beim Bundesamt für Veterinärwesen beantragen. Zudem müssen diese Tiere nach einer Wartefrist von 30 Tagen mittels Bluttest einer Tollwuttiterbestimmung unterzogen werden. Bei genügend hohem Titer müssen weitere 3 Monate Wartefrist bis zur Einreise abgewartet werden. Somit können keine Hunde unter 7 Monaten aus einem Tollwut-Risikoland eingeführt werden. Weiter gilt nach wie vor, dass die Einfuhr von Welpen unter dem Alter von 56 Tagen (8 Wochen) ohne Begleitung ihres Muttertieres, sowie von coupierten Hunden, VERBOTEN ist.
DEUTSCHLAND: Neu dürfen nur korrekt gegen Tollwut geimpfte Welpen ab einem Alter von frühestens 15 Wochen nach Deutschland einreisen (Ein- und Durchfuhr)!
Einfuhr zu nicht erwerbsmässigen Zwecken:
Wer ein Heimtier ohne Handelsbewilligung und TRACES-Registrierung einführt, darf dies nur, wenn das Tier nicht Gegenstand einer Eigentumspbertragung ist. Es darf ein Heimtier im Auftrag eines Besitzers eingeführt werden (zB. Über Flugpaten). Dann jedoch nur mit schriftlicher Ermächtigung des Besitzers. Pro Person dürfen weiterhin nur 5 Tiere eingeführt werden.
Das Einführen eines Heimtieres zu privaten Zwecken muss verzollt werden und ist mehrwertsteuerpflichtig.
Quelle Die Schweizerische Tierärztliche
Vereinigung für Tierschutz STVT AVSPA